Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherung (PKV) sind die für die Versicherungsnehmer nicht nur ärgerlich – sie können auch unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 klargestellt, dass die Beitragserhöhungen nur dann wirksam sind, wenn der Versicherer erklärt, welche Änderung einer Rechnungsgrundlage die Anpassung erforderlich gemacht hat (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). „Nach der Rechtsprechung des BGH können Versicherte zu viel gezahlte Prämien zurückfordern, wenn die Erhöhung nicht ordnungsgemäß begründet wurde“, sagt Rechtsanwalt Christian Heitmann aus Frankfurt.
In den Verfahren vor dem BGH hatten sich die Kläger gegen die Beitragserhöhungen ihrer privaten Kranklenkasse gewandt. Sie machten geltend, dass die Erhöhungen nicht ausreichend begründet worden seien. Wie schon in den Vorinstanzen hatten ihre Klagen auch vor dem höchsten deutschen Zivilgericht weitgehend Erfolg.
Der IV. Zivilsenat des BGH führte zunächst aus, dass eine private Krankenversicherung bei einer Änderung der Beiträge nach § 203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angeben muss, welche Rechtsgrundlage sich geändert hat und warum dies eine Prämienanpassung erforderlich macht. Mit diesen Rechtsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit gemeint.
Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Versicherer angeben muss, welche nicht nur vorübergehende Änderung bei den Rechtsgrundlagen eingetreten ist und eine Neufestsetzung der Prämien veranlasst. Eine allgemeine Mitteilung, die nur über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung informiert, sei zu wenig. Aus den Mitteilungen an den Versicherungsnehmer müsse hervorgehen, welche maßgeblichen Gründe es für die Prämienanpassung gibt. Durch die Mitteilung solle dem Krankenversicherten aufgezeigt werden, aus welchem konkreten Anlass die Beitragserhöhung erfolgt. Es solle deutlich werden, dass weder das individuelle Verhalten des Versicherten noch eine frei Entscheidung der Versicherung Grund für die Beitragserhöhung sind, so der Senat. Erst dann werde eine Prämienerhöhung wirksam.
Der Versicherer muss allerdings nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage konkret geändert hat oder welche Faktoren, die Einfluss auf die Prämienhöhe haben, sich noch verändert haben, so der BGH.
Hat der Versicherer die Gründe für die Prämienanpassung nicht ordnungsgemäß benannt, hat er zwar die Möglichkeit dies nachzuholen – allerdings nicht rückwirkend. Wirksam wird die Prämienerhöhung dann erst mit dem Zugang der ordnungsgemäßen Begründung. „Die überhöhten Beiträge, die der Versicherungsnehmer bis zum Zugang einer einwandfreien Begründung gezahlt hat, kann er von seiner privaten Krankenversicherung zurückverlangen“, so Rechtsanwalt Heitmann.
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