Direkt zum Inhalt

UDI Energie Festzins Insolvenz

Bergab: UDI Anlagen in der Insolvenz

Nachrangdarlehen sind riskante Geldanlagen. Das mussten zuletzt Anleger, die in UDI-Nachrangdarlehen investiert haben, schmerzlich erfahren. Über acht UDI-Gesellschaften hat das Amtsgericht Leipzig inzwischen die Insolvenzverfahren eröffnet.

Betroffen sind folgende Gesellschaften:

  • UDI Energie Festzins III UG & Co. KG – Az.: 401 IE 989/21
  • UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG – Az.: 401 IE 971/21
  • UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG – Az.: 401 IE 999/21
  • UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG – Az.: 401 IE 775/21
  • UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG – Az.: IE 991/21
  • UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG – Az.: IE 1000/21
  • UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG – Az.: IE 1021/21
  • UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG – Az.: IE 1001/21

Für die Anleger steht viel auf dem Spiel, sie müssen erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust befürchten. So weit muss es aber nicht kommen, beruhigt Rechtsanwalt Christian Heitmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Anleger haben jetzt in erster Linie zwei Möglichkeiten ihre finanziellen Verluste abzuwehren. „Erstens sollten sie ihre Forderungen unbedingt beim Insolvenzverwalter anmelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Zweitens sollte geprüft werden, ob Schadenersatzansprüche beispielsweise wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Heitmann.

Nach der Insolvenz der UDI-Gesellschaften wird besonders deutlich, wie riskant Nachrangdarlehen für die Anleger sind. Denn sie drohen aufgrund der vereinbarten Nachrangigkeit ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren komplett leer auszugehen. So schlimm wird es für die UDI-Anleger jedoch nicht kommen. Es gibt deutliche Anzeichen, dass die Nachrangklausen nicht wirksam vereinbart wurden. So hat die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin die Nachrangklauseln für unzureichend erachtet und deshalb die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts für verschiedene UDI-Gesellschaften angeordnet. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Unwirksamkeit der Rangrücktrittsvereinbarung beim Nachrangdarlehen UDI Festzins VI mit Beschluss vom 14. Juli 2021 bestätigt (Az.: 6 B 1093/21).

„Für die Anleger ergibt sich daraus die positive Konsequenz, dass ihre Forderungen auch im Insolvenzverfahren erstrangig zu behandeln sind. Außerdem kann die Unwirksamkeit der Nachrangklausel ggf. auch zu Schadenersatzansprüchen gegen die UDI-Verantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz führen“, erklärt Rechtsanwalt Heitmann.

Darüber hinaus kommen auch Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. -vermittler in Betracht. Sie hätten die Anleger über die Risiken der Nachrangdarlehen und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufklären müssen. Haben sie diese Aufklärungspflicht verletzt, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.

Mehr Informationen: https://www.rechtsmeister.de/schadenersatz-nach-falschberatung-kapitalanlage-insolvenz